Nur konkrete Verdachtsgründe lösen eine Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners aus
GZ 3 Ob 104/08b, 03.10.2008
OGH: Für die Kenntnis bzw verschuldete Unkenntnis von der Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trifft den Kläger die Beweislast. Er hat jene Umstände vorzubringen, die die Beurteilung zulassen, der Anfechtungsgegner hätte (zB) die Überschuldung kennen müssen. Ob das der Fall ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Nur konkrete Verdachtsgründe lösen eine Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners aus.