Eine behördliche Vorschrift iSd Abschnitts A Punkt 3 EHVB liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt
Abschnitt A Punkt 3 der EHVB, § 61 VersVG, § 6 VersVG
GZ 7 Ob 142/14d, 29.10.2014
Die EHVB 2005 lauten im Abschnitt A Punkt 3:
„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bzw über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.“
OGH: Abschnitt A Punkt 3 der EHVB 2005 regelt einen Risikoausschluss. Der Risikoausschluss umfasst nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das seiner gesetzlichen Vertreter oder jener Personen, die er für Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat. Der Versicherer ist nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall einerseits grob fahrlässig herbeigeführt wurde und andererseits bewusst gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften verstoßen wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein.
Der Versicherungsnehmer muss die Verbotsvorschrift zwar nicht in ihrem Wortlaut und in ihrem genauem Umfang kennen, er muss sich aber bei seiner Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit gegen Vorschriften verstößt, muss also das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben. Eine behördliche Vorschrift iSd Abschnitts A Punkt 3 EHVB liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt.
Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Bescheide erlassen wurden.
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Sie stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Sie ist gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Verstoß auch subjektiv schwerstens anzulasten ist. Grundsätzlich ist die Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, eine solche im Einzelfall.