Ein gem § 93 Abs 5 StVO beauftragtes Winterdienst-Unternehmen kann sich nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG berufen; es haftet für ein von ihm beauftragtes Subunternehmen bei habitueller Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB
§ 93 StVO, § 333 ASVG, § 1315 ABGB, § 18 WEG
GZ 2 Ob 33/13m, 17.06.2013
Die Klägerin war als Hausbesorgerin bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigt, die Eigentümergemeinschaft hat die Streupflicht nach § 93 StVO der Beklagten als einem externen Unternehmen übertragen, welche ihrerseits einen Subunternehmer beauftragte.
Die Klägerin stürzte in Ausübung ihrer sonstigen Pflichten als Hausbesorgerin auf einer Eisplatte und begehrt nunmehr Schmerzengeld.
OGH: Dem Dienstgeber wird die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei Verletzung der Streupflicht zugebilligt, wenn diese zu einem Arbeitsunfall führte. Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist in § 18 Abs 3 WEG geregelt, danach aber kann die Beklagte nicht gesetzlicher Vertreter iSd § 333 Abs 4 ASVG sein.
Die Beklagte war weder schlüssig noch ausdrücklich zur Ausübung von Dienstgeberfunktionen bevollmächtigt, noch wurde sie - anders als etwa eine Sicherheitsfachkraft - mit irgendeiner Weisungsbefugnis gegenüber der Klägerin oder allfälligen anderen Dienstnehmern der Eigentümergemeinschaft ausgestattet. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte waren im Rahmen ihrer Vertragsverhältnisse mit Reinigungsaufgaben in der und um die Wohnhausanlage betraut, wobei die Klägerin die Gebäude, die Beklagte hingegen die Außenflächen der Anlage zu betreuen hatte. Es bestand zwischen ihnen kein Verhältnis der Über- und Unterordnung sondern ein Nebeneinander ihrer sich nicht überschneidenden Aufgabenbereiche.
Da die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls ausschließlich in ihrem eigenen Aufgabenbereich tätig war und die Sphäre der Beklagten davon gänzlich unberührt blieb, kann sie nicht als „bevollmächtigter Vertreter“ der Dienstgeberin iSd § 333 Abs 4 ASVG angesehen werden. Da sie auch nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war, kommt der Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nicht zugute und sie haftet für eine allfällige habituelle Untüchtigkeit des von ihr beauftragten Subunternehmens nach § 1315 ABGB.