Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus dem zu Dauerfolgen führenden Schadensereignis schlechthin auszuschließen sind
§ 228 ZPO, §§ 1295 ff ABGB
GZ 1 Ob 180/14y, 22.10.2014
OGH: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erlitt die Klägerin beim Unfall neben Prellungen und Verstauchungen auch Brüche zweier Brustwirbel mit einer zentralen muldigen Imprimierung mit Höhenminderung um etwa ein Drittel. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, implizieren derartige Dauerfolgen typischerweise die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden, womit ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt ist. Nach der neueren Judikatur ist ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus dem zu Dauerfolgen führenden Schadensereignis schlechthin auszuschließen sind. Im Allgemeinen rechtfertigt bereits die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage, die auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klärung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient.