Eine lange Verfahrensdauer führt bei Fehlen von Anhaltspunkten, die dagegen sprechen, dass die aufgetragenen Ermittlungen gem § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gleich unmittelbar auf der Ebene des VwG durchgeführt werden können, dazu, dass eine Verpflichtung des VwG zur meritorischen Entscheidung besteht
GZ Ra 2016/20/0072, 18.05.2016
VwGH: Eine lange Verfahrensdauer führt bei Fehlen von Anhaltspunkten, die dagegen sprechen, dass die aufgetragenen Ermittlungen gem § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gleich unmittelbar auf der Ebene des VwG durchgeführt werden können, dazu, dass eine Verpflichtung des VwG zur meritorischen Entscheidung besteht.