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Verfahrensrecht

OGH: Zum (subsidiären) allgemeinen Gerichtsstand nach § 67 JN

Wenn ein derzeitiger Aufenthalt im Inland fehlt oder ein solcher nicht bekannt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland; dabei darf § 67 Satz 2 JN nicht extensiv ausgelegt werden; konkurriert in einem solchen Fall ein Ort des letzten Wohnsitzes mit dem letzten Aufenthalt des Beklagten, so hat der Kläger die Wahl, weil das Gesetz dem letzten Wohnsitz nicht den Vorrang einräumt

24. 12. 2014
Gesetze:

§ 67 JN


Schlagworte: Subsidiärer allgemeiner Gerichtsstand, letzter Wohnsitz


GZ 8 Ob 111/14b, 30.10.2014


 


OGH: § 67 JN bestimmt den subsidiären allgemeinen Gerichtsstand. Fehlt es an einem (feststellbaren) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland oder anderswo), so wird der allgemeine Gerichtsstand durch den jeweiligen (derzeitigen) inländischen Aufenthaltsort begründet. Wenn auch ein derzeitiger Aufenthalt im Inland fehlt oder ein solcher nicht bekannt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland. Dabei darf § 67 Satz 2 JN nicht extensiv ausgelegt werden. Konkurriert in einem solchen Fall ein Ort des letzten Wohnsitzes mit dem letzten Aufenthalt des Beklagten, so hat der Kläger die Wahl, weil das Gesetz dem letzten Wohnsitz nicht den Vorrang einräumt.


 


Selbst wenn man im Anlassfall die Anwendbarkeit des § 67 JN unterstellen würde, hätte sich die Klägerin mit ihren zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage auf den (letzten) Beschäftigungsort des Beklagten bezogen und damit diesen Ort als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit gewählt. Die Ansicht des Rekursgerichts, dass sich die örtliche Zuständigkeit sowohl gem § 66 JN als auch gem § 67 JN nach der von der Klägerin angegebene Geschäftsanschrift des Beklagten richte, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.

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