Mit dem Argument, an dieser Adresse könne voraussichtlich nicht zugestellt werden, kann die Klägerin nicht die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründen
§ 66 JN
GZ 8 Ob 111/14b, 30.10.2014
OGH: Als Anschrift und Zustelladresse des Beklagten hat die Klägerin in der Klage dessen Geschäftsadresse angegeben. Eine Zustellung müsste somit jedenfalls an dieser Adresse versucht werden. Mit dem Argument, an dieser Adresse könne voraussichtlich nicht zugestellt werden, kann die Klägerin nicht die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründen. Vielmehr bringt sie mit der Angabe der Zustelladresse zum Ausdruck, dass es sich bei der angegebenen Adresse um die letzte ihr bekannte Anschrift des Beklagten gehandelt hat. In dieser Hinsicht gesteht sie ausdrücklich zu, dass der von ihr angegebene Arbeits- bzw Beschäftigungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, „allerdings nur dann, wenn sich die Person auch tatsächlich dort aufhält“.