Während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Verweisungsbestimmungen des pensionsrechtlichen Invaliditätsbegriffs bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs zu bestimmen; dabei dürfen die Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs 2 AlVG nicht außer Acht gelassen werden
§ 120 ASVG, § 255 ASVG, § 273 ASVG, § 9 AlVG, § 40 AlVG
GZ 10 ObS 129/12m, 20.11.2012
OGH: Ist der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Höchstdauer weggefallen, so kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, erst wieder entstehen, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Tritt ein Versicherter, dessen Krankengeldanspruch wegen Ablaufs der Höchstdauer erschöpft ist, in der Folgezeit wieder in ein Versicherungsverhältnis ein und wird er infolge einer anderen Krankheit als der Krankheit, für die er bereits ausgesteuert worden ist, neuerdings arbeitsunfähig, so gilt dies als ein neuer Versicherungsfall; in diesem Fall kann nach kurzzeitiger Arbeitsfähigkeit ein neuer Krankengeldanspruch in voller Länge ausgeschöpft werden.
Auch ein Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist während des Leistungsbezugs krankenversichert (§ 40 Abs 1 AlVG), sodass ihm grundsätzlich auch Anspruch auf Krankengeld gebührt, und zwar in der Höhe des letzten Leistungsbezugs nach dem AlVG. Arbeitsunfähigkeit iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG liegt vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Beim Auftreten einer anderen (neuen) Krankheit während der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs (bzw der Notstandshilfe) ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aber nicht mehr nach der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit (hier einer Reinigungskraft), sondern nach den Verweisungsbestimmungen des pensionsrechtlichen Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitsbegriffs (§§ 255, 273 ASVG) zu bestimmen.