Auch eine Tätigkeit nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, die für einen Unternehmer erbracht wird, der sein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausübt, steht unter Unfallversicherungsschutz; mangels Vorliegens eines Betriebs besteht jedoch für den Helfer eines „Pfuschers“ kein Unfallversicherungsschutz
§ 176 ASVG, § 175 ASVG
GZ 10 ObS 178/12t, 29.01.2013
OGH: Nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Eine solche betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht. „Betriebliche Tätigkeit“ bedeutet nicht nur, dass die Person wie ein in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird, sondern auch, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, also in einer oder für eine auf Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolgs ausgerichteten Organisation. Es kommt für das Vorliegen eines Betriebs (bzw die Dienstgebereigenschaft) aber nicht darauf an, ob eine entsprechende Gewerbeberechtigung desjenigen besteht, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.
Wird die Tätigkeit jedoch nicht in einem oder für einen Betrieb ausgeübt, bleibt der Helfer nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ungeschützt. Der Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle setzt die Unterstützung eines fremden Unternehmens in seinem Unternehmensbereich voraus. Mangels Vorliegens eines Betriebs gelangt sie daher auch für den Helfer eines „Pfuschers“ nicht zur Anwendung. Wer einem „Pfuscher“ bei seiner Arbeit hilft, kann somit für sich nicht den Versicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG in Anspruch nehmen.
Auch der Helfer eines Gastwirts, der selbst ein Haus deckt, ist nicht geschützt; ebensowenig der Betreiber einer Tischlerei, der beim Bau eines Einfamilienhauses durch seine Lebensgefährtin einem Maurer (= Pfuscher) Ziegel zureicht.