Die Frage des Eindrucks der beteiligten Verkehrskreise ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist; Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn die von besonderen Kenntnissen abhängige Auffassung von Fachkreisen zu beurteilen ist
§ 10 MSchG, Art 9 GMV
GZ 4 Ob 162/14y, 21.10.2014
OGH: Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind dabei ua die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren.
Entscheidend ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, gemessen an der Person eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsangehörigen.
Die Frage des Eindrucks der beteiligten Verkehrskreise ist nach stRsp eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist. Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn die von besonderen Kenntnissen abhängige Auffassung von Fachkreisen zu beurteilen ist.
Hier handelt es sich um die Marke für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Zur Beurteilung der Verkehrsauffassung reichen daher die Erfahrungen des täglichen Lebens nicht aus, weshalb es sich unter diesen Umständen um eine Tatfrage handelt.
Die richterliche Beurteilung der Verwechslungsgefahr und ihrer Faktoren muss im Rahmen des Gebots der Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls in vielfältiger Weise an Tatsachen anknüpfen. Solche vorgelagerten Tatsachenfeststellungen liegen im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und wurden hier von den Vorinstanzen - insbesondere zur besonderen Art des Vertriebs der streitverfangenen Produkte - auch getroffen.
Die auf diesem Sachverhalt aufbauende Beurteilung fehlender Verwechslungsgefahr infolge schwacher Kennzeichnungskraft der Marke, die sich gängiger Grundformen (Kreis, Quadrat) bediene, und unterschiedlicher Farbgebung der konkurrierenden Produkte, ist keine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung der im Allgemeinen einzelfallbezogenen und daher keine erhebliche Rechtsfrage begründenden Prüfung der konkreten Verwechslungsgefahr.
Verkehrsgeltung, die den Schutzbereich schwacher Zeichen erweitert, war mangels entsprechender Behauptung durch die Klägerinnen nicht in die Beurteilung einzubeziehen.
Die angefochtene Entscheidung stellt auch gar nicht in Abrede, dass die Kennzeichnungskraft der Marke als eines von mehreren Kriterien bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist. welches Gewicht diesem Kriterium bei der gebotenen Gesamtbetrachtung allerdings zukommt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das vom Rekursgericht gewonnene Ergebnis ist im Hinblick auf den festgestellten Vertriebsweg der Arzneipflaster sowohl unter markenrechtlichen als auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten keinesfalls unvertretbar, selbst wenn man mit den Rechtsmittelwerberinnen von einer durchschnittlichen bis erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke infolge langjähriger Monopolstellung beim Wirkstoff ihres Arzneimittels ausgehen wollte.