Es besteht keine Bindung an das Ergebnis des Grenzberichtigungsverfahrens in einem Rechtsstreit über eine auf § 523 ABGB gestützte Unterlassungsklage, die gegen jeden Störer gerichtet werden kann; dies muss hier umso eher gelten, als sich die Klage gegen einen Dritten richtet, der am außerstreitigen Grenzberichtigungsverfahren gar nicht beteiligt war
§ 851 ABGB, § 523 ABGB
GZ 2 Ob 139/14a, 23.10.2014
OGH: Wurde im Außerstreitverfahren eine zwischen den Nachbarn strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken vorläufig nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gem § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Dieses bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz an der strittigen Fläche sein. An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. Vielmehr ist die Vorfrage nach der „richtigen Grenze“ dann im streitigen Verfahren zu klären. Das gilt auch, wenn die Klage - wie hier - auf § 523 ABGB gestützt ist.
Der fehlenden Bindungswirkung der im Grenzberichtigungsverfahren ergangenen Entscheidung liegt der Umstand zugrunde, dass die Ermittlung der „richtigen“ Grenze nicht Gegenstand des Außerstreitverfahrens ist und hier das Außerstreitverfahren und der Zivilprozess unterschiedliche Zwecke verfolgen. Es kommt deshalb auch eine Unterbrechung eines Prozesses nach § 190 ZPO bei einem anhängigen Grenzberichtigungsverfahren nicht in Betracht.
Der OGH hat iSd erörterten Rsp in der Entscheidung 6 Ob 7/13t - betreffend den auch hier gegenständlichen Weg - festgehalten, dass der Beschluss des BG Eferding im Verfahren 1 Nc 25/03i für einen nachfolgenden, auf § 851 Abs 2 ABGB gestützten Zivilprozess zwischen den Parteien des Grenzberichtigungsverfahrens keine Bindungswirkung entfaltet.
Die Verneinung einer Bindung an das Ergebnis dieses Grenzberichtigungsverfahrens in einem Rechtsstreit über eine auf § 523 ABGB gestützte Unterlassungsklage, die gegen jeden Störer gerichtet werden kann, steht mit der erwähnten Rsp im Einklang und begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Dies muss hier umso eher gelten, als sich die Klage gegen einen Dritten richtet, der am außerstreitigen Grenzberichtigungsverfahren gar nicht beteiligt war. Die aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung sich ergebende Bindungswirkung tritt grundsätzlich nur inter partes ein, also zwischen den Parteien des betreffenden Verfahrens, was auch für im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen gilt.
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass sich die Klägerin in einem Eigentumsfreiheitsprozess gegenüber dem Beklagten auf einen vom Ergebnis des Grenzberichtigungsverfahrens abweichenden Grenzverlauf berufen könne, hält sich somit im Rahmen der Rsp.