Home

Zivilrecht

OGH: Antrag auf Eintragung des Wohnungsgebrauchsrechts (hier: Verzicht des Gebrauchsrechts bis zum Auszug der Verpflichteten)

Die Verzichtsvereinbarung schließt den Gebrauch, der vertraglich eingeräumt werden soll, vorläufig zur Gänze aus. Sie wirkt somit im Ergebnis wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die das Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt

24. 12. 2014
Gesetze:

§ 8 GBG, § 9 GBG, § 431 ABGB, § 1444 ABGB


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Wohnungsgebrauchsrecht, Verzicht, aufschiebend bedingt


GZ 5 Ob 177/14m, 23.10.2014


 


OGH: Nach stRsp des OGH und hL können aufschiebend bedingte oder betagte Rechte als lediglich Anwartschaften auf künftige Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden.


 


In dem bereits vom Rekursgericht zitierten Fall hat der OGH die Eintragung eines Fruchtgenussrechts abgelehnt, weil dieses bis zum Ableben der Übergeberin ruhende Recht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zustehen sollte, also „betagt“ sei. Die Einverleibung des Rechts im Grundbuch sei jedoch iSd § 8 Z 1 GBG dazu bestimmt, das Recht sofort und unbedingt zu verschaffen (5 Ob 2388/96d). Spielbüchler hielt zwar außerhalb des Pfandrechts die Eintragung dinglicher Rechte zur Ausübung bloß unter bestimmten Umständen (zB im Fall der Obdachlosigkeit, der Not, des Betriebs eines Unternehmens auf dem herrschenden Gut) grundsätzlich für möglich, zitierte allerdings die eben erwähnte Entscheidung als eine von zwei Belegstellen für die herrschende Meinung zur mangelnden Eintragbarkeit bedingter oder betagter Rechte, die auch seiner Ansicht nach nur im engen Rahmen eines Veräußerungs- und Belastungsverbots nach § 364c ABGB gesichert werden könnten.


 


Im vorliegenden Fall darf der Wohnungsgebrauchsberechtigte nach dem in der Urkunde festgelegten Willen der Vertragsparteien sein Gebrauchsrecht an jenem Objekt, das die Verpflichtete bewohnt, erst nach deren endgültigem Auszug ausüben. Er verzichtet bis zu diesem Ereignis auf die Ausübung und alle damit verbundenen Rechte. Solange die Verpflichtete das Objekt bewohnt, sollen ihn auch keine Pflichten treffen.


 


Ein vertraglicher Verzicht auf die Ausübung eines Servitutsrechts konterkariert geradezu dessen gleichzeitige Einräumung, führt doch idR ein Verzicht zum Verlust des davon betroffenen Rechts, dies im Gegensatz zur bloßen faktischen Nichtausübung. Der hier bis zum Auszug der Verpflichteten wirksame Verzicht bewirkt, dass Befugnisse der Verpflichteten und ein uneingeschränkt eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht in Widerspruch zueinander stünden. Die Verzichtsvereinbarung schließt nämlich den Gebrauch, der vertraglich eingeräumt werden soll, vorläufig zur Gänze aus. Sie wirkt somit im Ergebnis wie eine vertraglich ausdrücklich als solche vereinbarte aufschiebende Bedingung, die das Recht einschließlich der damit verbundenen Pflichten erst mit ihrem Eintritt entstehen lässt.


 


Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die den Antrag auf Eintragung des Wohnungsgebrauchsrechts abgewiesen haben, entspricht damit der Rsp des OGH.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at