Der Gesetzgeber erachtet stabile Betreuungssituationen für wünschenswert; zu einer Umbestellung soll es daher nur aus besonderen Gründen kommen
§§ 268 ff ABGB, § 278 ABGB
GZ 10 Ob 72/14g, 25.11.2014
OGH: Nach § 278 Abs 1 ABGB hat das Gericht die Sachwalterschaft einer anderen Person ua dann zu übertragen, wenn der Sachwalter nicht die erforderliche Eignung aufweist oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. Eine Sachwalterumbestellung setzt somit voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. Diese Verknüpfung zeigt, dass der Gesetzgeber stabile Betreuungssituationen für wünschenswert erachtet und es nur aus besonderen Gründen zu einer Umbestellung kommen soll.