Da sich der vereinbarte Kündigungsgrund typisch auf ein zukünftiges Ereignis bezieht, kann nicht schlechthin eine gewisse zeitliche Nähe zwischen der Kündigungsvereinbarung und dem Kündigungsfall verlangt werden
§ 30 MRG
GZ 8 Ob 105/14w, 30.10.2014
OGH: Der im Mietvertrag als besonderer Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbarte Umstand muss bestimmt bezeichnet sowie für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen nahekommen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, betrifft typisch den Einzelfall und begründet im Allgemeinen - abgesehen von einer eklatanten Überschreitung des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessens - keine erhebliche Rechtsfrage.
In der Rsp ist anerkannt, dass nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG zwar nicht der Eigenbedarf schlechthin, aber doch ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf als Endigungsgrund für das Mietverhältnis rechtswirksam vereinbart werden kann. In diesem Sinn müssen im Mietvertrag in Zukunft begründete Tatsachen ausreichend konkret als möglicher Kündigungsgrund angeführt werden. Dem Mieter soll dadurch klar vor Augen geführt werden, welche künftigen Ereignisse zu einer Auflösung des Mietvertrags führen können.
Die Beurteilung, dass die notwendige Unterbringung von kirchlichen Angestellten der fraglichen Pfarre als ein ganz bestimmter Fall des Eigenbedarfs ausreichend konkret bestimmt und vorhersehbar sei, hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessensspielraums. Das Gleiche gilt für die Schlussfolgerung, dass der von den klagenden Parteien ins Treffen geführte Bedarf als Dienstwohnung für den zweiten Pfarrer der Pfarre insbesondere mit Rücksicht auf die kirchenamtliche Residenzpflicht iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG bedeutsam und wichtig sei. Zudem haben die Vorinstanzen im Einklang mit der Rsp festgehalten, dass weder eine allgemeine Einschränkung des in Rede stehenden Kündigungsgrundes auf einen zeitlich nahen Eigenbedarf noch zu fordern ist, dass der von der vereinbarten Kündigung erfasste Eigenbedarf mit Sicherheit zu erwarten ist. Da sich der vereinbarte Kündigungsgrund typisch auf ein zukünftiges Ereignis bezieht, kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schlechthin eine gewisse zeitliche Nähe zwischen der Kündigungsvereinbarung und dem Kündigungsfall verlangt werden.
Schließlich erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wohnung top 8 sei der amtsführenden Pfarrerin in Erfüllung ihres kirchenamtlichen Anspruchs auf eine Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt worden, als nicht korrekturbedürftig. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Feststellungsmangel zur „kurzfristigen Verfügbarmachung dieser Wohnung“ liegt nicht vor.