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Zivilrecht

OGH: Zur Auslegung der Art 7.5 und Art 7.6 der U 500 Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherungen 12/2007

Art 7.6 enthält nur eine Zusatzvereinbarung über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich auch noch Berufsunfähigkeit bewirkt; nur für den Fall, dass auf Grund der Progression die Leistung nach Invaliditätsgrad höher als 100 % der Versicherungssumme ist, wird die höhere Leistung, die Versicherungssumme übersteigend, erbracht

24. 12. 2014
Gesetze:

§§ 179 ff VersVG, Art 7 der U 500 Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherungen 12/2007


Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Invalidität


GZ 7 Ob 128/14w, 17.09.2014


 


OGH: Eine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich des konkreten Mehraufwands.


 


Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, dh im sozialen Umfeld, zu verhindern. Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit.


 


Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat Berührungspunkte sowohl mit der Lebensversicherung als auch mit der Unfallversicherung. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist weiter als der der Invalidität. Das Risiko der Arbeitsunfähigkeit wird im gewissen Umfang sowohl durch die Unfall- als auch durch die Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert.


 


Seit Inkrafttreten des VVG-Reformgesetzes ist in Deutschland nun neben der Unfallversicherung auch die Berufsunfähigkeitsversicherung gesetzlich normiert (§§ 172 bis 177 VVG). Die Bestimmungen finden sowohl auf die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung als auch auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Anwendung.


 


Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Das versicherte Risiko ist (nur) die dauernde Invalidität, nicht die Berufsunfähigkeit. Anderes konnte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Vertragswerk auch nicht verstehen. Art 7 AVB wird mit „dauernder Invalidität“ überschrieben. Die AVB enthalten in Art 7.6 nur eine Zusatzvereinbarung (nicht für Berufssportler) über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte, dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich auch noch Berufsunfähigkeit bewirkt. Dann wird jedenfalls die volle Versicherungssumme für dauernde Invalidität geleistet, dh auch dann, wenn der Invaliditätsgrad dies nicht rechtfertigen würde. Nur für den Fall, dass auf Grund der Progression die Leistung nach Invaliditätsgrad höher als 100 % der Versicherungssumme ist, wird die höhere Leistung, die Versicherungssumme übersteigend, erbracht. Die Bestimmung ist klar, wenn man bedenkt, dass das versicherte Risiko (nur) die dauernde Invalidität ist.


 


Die Ansicht des Klägers lauft darauf hinaus, dass er so gestellt werden will, wie wenn er sowohl eine Unfallversicherung als auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Art 7.6 AVB ist im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Klägers für ihn nicht nachteilig, sondern bringt ihm den - hier von ihm auch lukrierten - Vorteil, dass er die gesamte Versicherungssumme erhält, obwohl er ausgehend vom Invaliditätsgrad nur Anspruch auf eine geringere Leistung hätte.


 


Die Begriffe „versicherte Summe“ und „Leistung“ in Art 7.6 AVB sind weder unklar noch erklärungsbedürftig. Dass die „Versicherungssumme“ nicht mit der „Versicherungsleistung“ ident ist, muss einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein.


 


Hätte der Kläger sowohl eine Versicherungsleistung im Fall der dauernden Invalidität als auch im Fall der Berufsunfähigkeit erlangen wollen, hätte er beide Risiken eindecken müssen.

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