Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird; erst damit beginnt die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für diesen einheitlichen Anspruch zu laufen; § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG zielt auf einem Dritten originär zustehende Rechte ab (zB auf das Recht des Bezugsberechtigten aus einer Lebens- und Unfallversicherung oder auf das Recht des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff VersVG), nicht aber auf bloß abgetretene Rechte
§ 12 VersVG
GZ 7 Ob 13/14h, 29.10.2014
Die Revisionswerberin behauptet einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die stRsp, dass der Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung in dem Zeitpunkt entsteht und fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird; und ein Abweichen von dem in der Rsp entwickelten Begriff der „ernstlichen Inanspruchnahme“.
Die Revisionsbeantwortung beruft sich ebenfalls auf diese Rsp, macht jedoch geltend, dass der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist dann nicht hinausgeschoben werde, wenn ein schuldhaftes Handeln des Versicherungsnehmers vorliege, wozu auch das Unterlassen der Anzeige des Versicherungsfalls oder der Mitwirkung bei den Erhebungen zur Aufklärung desselben zu rechnen sei. Wenn keine Verjährung eingetreten sein sollte, stünde einer sofortigen Klagsstattgebung die Nichterledigung der in der Berufung aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und der ausgeführten Beweisrüge entgegen.
OGH: Das Berufungsgericht hat den Verjährungsbeginn mit 2. 8. 2007 angesetzt, also einen Monat nach dem Unfall. Das Einrechnen eines Monats ab dem Todesfall begründete es damit, die Verjährung werde - mangels Schadensmeldung der Versicherungsnehmerin, die eine solche nach dem Tod des einzigen Geschäftsführers nicht erstattet habe - unter Berücksichtigung dieser „angemessenen Frist zur Prüfung der Ansprüche“ (welcher?) in Gang gesetzt.
Entgegen dieser Ansicht stellt sich hier aber die Frage, wann der Deckungsanspruch der GmbH aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag entstand und fällig wurde; ist dies doch die Voraussetzung dafür, dass der genannte Anspruch zu verjähren beginnen kann. Hiezu gehen beide Parteien - zutreffend - davon aus, dass der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch aus einer Haftpflichtversicherung in dem Zeitpunkt entsteht und fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten „ernstlich in Anspruch genommen wird“. Erst damit beginnt nach stRsp die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für diesen einheitlichen Anspruch zu laufen, wobei sich der Befreiungsanspruch gem § 154 Abs 1 VersVG, der keine Sondervorschriften für das Fälligwerden enthält, nur dann in einen Zahlungsanspruch wandelt, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall hat weder die Erst- noch die Zweitklägerin vor der Klagserhebung im arbeitsgerichtlichen Verfahren (am 30. 6. 2010) mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten Kontakt aufgenommen. Aus diesem Grund kann vor diesem Zeitpunkt von einer ernstlichen Inanspruchnahme der Versicherungsnehmerin (GmbH) durch den Dritten (die Klägerinnen) keine Rede sein. Ob die Klägerinnen selbst die Beklagte in den Jahren 2007 bis 2011 (ernstlich) in Anspruch nahmen, ist hier ohne Belang, weil sich die Klage explizit nur auf die zedierten Ansprüche der GmbH gegen die Beklagte stützt und diese Zession erst nach der Streitverhandlung vom 11. 4. 2011 erfolgte, in der der Anspruch des Dritten durch Anerkenntnis-(Urteil) festgestellt wurde. Als die vorliegende Klage bei Gericht einlangte (am 9. 11. 2011), war die dreijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG somit noch nicht abgelaufen.
Dies gilt auch dann, wenn man mit Ramharter (Verjährung des Befreiungsanspruchs und Feststellungsklage des geschädigten Dritten in der Haftpflichtversicherung, wbl 2012, 541 [550 f]) davon ausgehen sollte, dass der zugunsten des Versicherungsnehmers - und damit mittelbar zugunsten des geschädigten Dritten - zwingende Charakter der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 154 Abs 1 Satz 1 Fall 2 VersVG (§ 158a Abs 1 VersVG) auch bei der heute üblichen vertraglichen Vereinbarung eines umfassenden, auf Abwehr unbegründeter und Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche gerichteten Befreiungsanspruchs dazu führt, dass die Verjährung der inhaltlich auf Zahlung an den Dritten gerichteten Befreiungskomponente im engeren Sinn erst mit der Feststellung der Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherungsnehmers durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich (hier also mit 11. 4. 2011) beginnt.
Die Beurteilung in Bezug auf die einjährige Präklusivfrist des § 12 Abs 3 VersVG führt zu keinem anderen Ergebnis: Liegt doch lediglich ein einziges solches (der Bestimmung entsprechendes) Ablehnungsschreiben der Beklagten vor, welches jedoch vom 13. 12. 2010 stammt, also innerhalb der Frist von einem Jahr vor der Klagseinbringung (iSd § 12 Abs 3 VersVG) verfasst wurde.
Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, ist § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG, wonach bei einem Anspruch, der einem Dritten zusteht, die Verjährung zu laufen beginnt, sobald dem Dritten sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist, hier nicht einschlägig:
Diese Norm zielt nämlich auf einem Dritten originär zustehende Rechte ab (zB auf das Recht des Bezugsberechtigten aus einer Lebens- und Unfallversicherung oder auf das Recht des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff VersVG), nicht aber auf - wie hier - bloß abgetretene Rechte.