Home

Sonstiges

VwGH: Wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren

Das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren darf nicht mit einem Zwangsrechtsbescheid beendet werden

22. 12. 2014
Gesetze:

§ 121 WRG


Schlagworte: Wasserrecht, Kollaudierungsverfahren, Zwangsrechtsbescheid


GZ 2010/07/0023, 28.02.2013



VwGH: Im Kollaudierungsverfahren, dessen Zweck nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeitig erteilten Bewilligung darstellt und wo das bewilligte Projekt selbst nicht mehr bekämpft werden kann, können Zwangsrechte zur Durchführung des bewilligten Projektes, sozusagen im Nachhinein, nicht mehr eingeräumt werden.



In einem nach § 121 Abs 1 WRG erlassenen Bescheid können vielmehr je nach Lage des Falles mehrere Absprüche zu tätigen sein:



Im Falle der vollständigen Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt wird es mit dem Feststellungsausspruch der Übereinstimmung sein Bewenden haben können. Im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Projektabweichungen bedarf es des Abspruches der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG, während Mängel und nicht genehmigungsfähige Abweichungen der ausgeführten Anlage im behördlichen Abspruch deren Beseitigung erforderlich machen. Aus der Funktion des Überprüfungsverfahrens geht hervor, dass die Behörde einen inhaltlich der jeweiligen Situation entsprechenden Bescheid zu erlassen hat.



Nur ein solcher Bescheid weist einen im Überprüfungsverfahren zulässigen Inhalt auf.


Die belBeh hat aber das Überprüfungsverfahren mit einem Zwangsrechtsbescheid beendet. Damit wurde aber das Überprüfungsverfahren in unzulässiger Art und Weise beendet und es fehlt an einem Ausspruch iSd § 121 WRG.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at