Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an; nach der Rsp des VwGH ist eine Sache nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat
§ 2 AWG
GZ Ro 2014/07/0088, 25.09.2014
VwGH: Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG) oder der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG) erfüllt ist.
Das VwG hat im vorliegenden Fall das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes verneint und sich auf den subjektiven Abfallbegriff gestützt; dieser wurde insbesondere mit der Begründung bejaht, dass dem Revisionswerber die gegenständlichen Altfahrzeuge von seinen Kunden in Entledigungsabsicht geschenkt bzw überlassen worden seien.
Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Nach der Rsp des VwGH ist eine Sache nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat.
Ob eine Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG vorliegt, hat das VwG aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen; die im vorliegenden Fall durch das VwG (aufgrund der Entledigungsabsicht der Vorbesitzer auf unbedenkliche Weise) angenommene subjektive Abfalleigenschaft wirft daher keine grundsätzliche Rechtsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG auf.