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Baurecht

VwGH: Recht des Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (§ 41 Abs 6 Stmk BauG)

Nach § 41 Abs 6 Stmk BauG sind zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen iSd Abs 1, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn gem § 26 Abs 1 leg cit verletzt werden; unter einer baulichen Anlage iSd Abs 3 ist eine vorschriftswidrige bauliche Anlage zu verstehen, was im Zusammenhalt mit Abs 1 dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass diese bauliche Anlage im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung oder im Falle eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung iSd § 33 Abs 6 leg cit oder als baubewilligungsfreies Vorhaben nicht iSd Stmk BauG ausgeführt wurde

22. 12. 2014
Gesetze:

§ 41 Stmk BauG, § 26 Stmk BauG


Schlagworte: Baurecht, Steiermark, Nachbar, Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, Antrag


GZ 2011/06/0185, 08.09.2014


 


VwGH: Im § 26 Abs 1 und Abs 4 Stmk BauG sind die den Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren zustehenden Einwendungen, die sie, gestützt auf bestimmte Bauvorschriften, die auch ihrem Interesse dienen, erheben können, taxativ angeführt. Nachbarn können sich dabei insbesondere gem Z 2 dieser Bestimmung auf die Abstandsregelung (§ 13) berufen.


 


Das verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Verfahren wurde auf Antrag des Mitbeteiligten als Nachbar gem § 41 Abs 6 Stmk BauG eingeleitet. Nach dieser Bestimmung steht den Nachbarn ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen iSd Abs 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs 1) verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten gem § 26 Abs 1 Stmk BauG an. Für eine zulässige Antragstellung genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 26 Abs 1 Stmk BauG statuierten Nachbarrecht möglich ist. Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte gem § 26 Abs 1 Stmk BauG darzulegen. Dieses Vorbringen in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen.


 


Nach § 41 Abs 6 Stmk BauG sind zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen iSd Abs 1, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn gem § 26 Abs 1 leg cit verletzt werden. Unter einer baulichen Anlage iSd Abs 3 ist eine vorschriftswidrige bauliche Anlage zu verstehen, was im Zusammenhalt mit Abs 1 dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass diese bauliche Anlage im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung oder im Falle eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung iSd § 33 Abs 6 leg cit oder als baubewilligungsfreies Vorhaben nicht iSd Stmk BauG ausgeführt wurde. Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gem § 41 Abs 6 Stmk BauG kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.


 


Die belBeh hat im angefochtenen Bescheid zum einen eine Verletzung des Mitbeteiligten in seinen subjektivöffentlichen Rechten iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG hinsichtlich des Zubaues verneint (dieser Spruchteil ist nicht beschwerderelevant), hingegen eine Verletzung der Abstandsbestimmungen hinsichtlich des ursprünglichen Gebäudes bejaht und insoweit einen baupolizeilichen Auftrag erlassen. Der belBeh kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie durch Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages in Bezug auf das ursprüngliche Gebäude jedenfalls implizit bejaht, dass insoweit im Antrag vom 20. Juni 2007 die Behauptung einer Verletzung des Mitbeteiligten in einem subjektiv-öffentlichen Recht geltend gemacht wurde, bezog sich doch das Vorbringen einer Rechtsverletzung ausschließlich auf den behauptetermaßen konsenslosen und den Grenzabstand verletzenden Zubau. Mangels Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch das ursprünglich errichtete Gebäude kam daher die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gem § 41 Abs 6 Stmk BauG nicht in Betracht. Die belBeh wäre daher verhalten gewesen, Punkt 2. des Antrages des Mitbeteiligten vom 20. Juni 2007 abzuweisen, was sie aber in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Bemerkt wird, dass die belBeh für die erstinstanzliche Erlassung eines amtswegigen Antrages nicht zuständig war.

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