Der Milderungsgrund gem § 34 Abs 1 Z 14 StGB, der darauf abstellt, dass kein größerer Schaden zugefügt wurde, ist im Falle eines Ungehorsamsdeliktes nicht von Bedeutung
§ 19 VStG, § 5 VStG, § 34 StGB
GZ 2011/10/0083, 12.08.2014
VwGH: Soweit der Bf den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB ins Treffen zu führen sucht, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten nicht in Betracht kommt. Aus demselben Grund kann auch der Milderungsgrund gem § 34 Abs 1 Z 14 StGB, der darauf abstellt, dass kein größerer Schaden zugefügt wurde, im Falle eines Ungehorsamsdeliktes nicht von Bedeutung sein.