Ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des StGB zu entnehmen
§ 19 VStG
GZ 2011/10/0083, 12.08.2014
VwGH: Soweit der Bf einen Milderungsgrund darin erblickt, dass das Betonfundament und das Holzzaungeflecht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erster Instanz bereits entfernt gewesen seien, so ist dem zu entgegnen, dass ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des StGB zu entnehmen ist.