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Verfahrensrecht

VwGH: Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gem § 10 AVG

Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist

22. 12. 2014
Gesetze:

§ 10 AVG, § 9 ZustG


Schlagworte: Vertreter, Vollmacht, Rechtsanwalt, Zustellungsbevollmächtigter


GZ 2013/01/0173, 16.07.2014


 


VwGH: Gem § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.


 


Die allgemeine Vertretungsvollmacht schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gem § 10 Abs 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt.


 


Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen.


 


Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Rechtsvertreter alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist.


 


Zwar gilt gem § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.


 


Nach dem Beschwerdevorbringen erhielt der Rechtsvertreter des Bf jedoch nicht das Original der Erledigung. Der belBeh ist es nicht gelungen, dieses Vorbringen zu entkräften; soweit dazu nämlich in der Gegenschrift ausgeführt wird, dass es sich bei der der gegenständlichen Beschwerde beigelegten Erledigung um den "Original"-Bescheid handle, was aus der "zweifelsfrei erkennbaren Original-Unterschrift" des (Genehmigenden) Dr H zu ersehen sei, ist dem zu entgegnen, dass der letztgenannte Umstand gerade nicht gegeben ist (weil die dem VwGH mit der Beschwerde vorgelegte Erledigung die Unterschrift lediglich in kopierter Form enthält).


 


Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder Fotokopie stellt jedoch kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter das. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird.


 


Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

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