Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden; wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft
§ 33 VwGVG, § 71 AVG, § 72 AVG, Art 133 B-VG, § 28 VwGG
GZ Ra 2014/03/0037, 21.10.2014
VwGH: Es trifft nicht zu, dass nach der Rsp des VwGH über die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels nicht entschieden werden dürfte, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12.275/A, wurde vielmehr klargestellt und in der Folge in stRsp zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sei. Werde die Wiedereinsetzung später bewilligt, so trete die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Eine Ausnahme davon könne nur dann gemacht werden, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rsp lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG 2014 wiederfinden.