Die Besitzer wollen den Klärschlamm loswerden, er erfüllt daher den subjektiven Abfallbegriff; auf Grund der abstrakten Möglichkeit einer Gefährdung etwa durch Sickerwässer erfüllt der aber auch den objektiven Abfallbegriff
§ 2 Abs 1 AWG
GZ 2010/07/0175, 20.03.2013
VwGH: Die Bf stellt nicht in Abrede, dass sich die Betreiber der Kläranlagen des Klärschlammes entledigen wollen. Die Weggabe zielt somit in erster Linie darauf ab, den Klärschlamm loszuwerden. Damit konnte sich die belBeh bereits auf den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 stützen.
Zur Bejahung der Abfalleigenschaft hätte bereits das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes genügt. Die belBeh hat sich im angefochtenen Bescheid auch mit der Frage des Vorliegens der objektiven Abfalleigenschaft auseinandergesetzt.
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist.