Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Ernannten fällt nicht unter § 10 DVG; die hier gewählten Formulierungen, nach denen der Revisionswerberin ein bestimmter Monatsbezug "gebührt" bzw bestimmte Zulagen "gebühren" - und nicht etwa ausgeführt wird "es wird festgestellt, dass Ihnen ... gebührt" - sowie die verwendete Schlussfloskel ("Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.") lassen darauf schließen, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin angefochtenen Teil der Erledigung nicht um einen Abspruch in Bescheidform, sondern lediglich um eine Mitteilung handelt, die nicht die Rechtswirkungen eines Bescheides entfaltet
§ 10 DVG, § 56 AVG, § 58 AVG, § 1 DVG
GZ Ro 2014/12/0025, 28.05.2014
VwGH: Gem § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.
Nach der stRsp des VwGH ist die Aufzählung in § 10 DVG eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung.
Die somit nicht unter § 10 DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Ernannten bedarf daher gem § 58 Abs 1 und Abs 2 AVG iVm § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.
Die fehlende Bezeichnung als Bescheid nimmt diesem Teil der Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essenziell.
Die hier gewählten Formulierungen, nach denen der Revisionswerberin ein bestimmter Monatsbezug "gebührt" bzw bestimmte Zulagen "gebühren" - und nicht etwa ausgeführt wird "es wird festgestellt, dass Ihnen ... gebührt" - sowie die verwendete Schlussfloskel ("Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.") lassen darauf schließen, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin angefochtenen Teil der Erledigung nicht um einen Abspruch in Bescheidform, sondern lediglich um eine Mitteilung handelt, die nicht die Rechtswirkungen eines Bescheides entfaltet.
Für diese Deutung spricht auch der Aufbau der Erledigung, welche die Ernennung, somit jenen Teil, dem eindeutig Bescheidcharakter zukommt, mittels Unterstreichung und Fettdruck klar vom Rest der Erledigung abhebt. Die weiteren Ausführungen der Erledigung enthalten keine Anhaltspunkte, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass es sich um einen Bescheid handelt. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wäre daher für die Qualifikation der in Rede stehenden Ausführungen als bescheidmäßiger Abspruch essenziell gewesen.