Dem Bgld BauG fehlt eine Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können; es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen iSd § 21 Abs 4 Bgld BauG handelt, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen; in Betracht kommen die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen
§ 3 Bgld BauG, § 5 Bgld BauG, § 21 Bgld BauG, Bgld BauVO
GZ 2012/06/0020, 10.10.2014
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass die Vorstellungsbehörde nur dann zu einer Aufhebung wegen der Unbestimmtheit der Auflagen befugt war, wenn gerade dadurch in subjektiv öffentliche Rechte des mitbeteiligten Nachbarn eingegriffen wurde; andernfalls läge eine Verletzung der Rechte der bf Bauwerber vor.
Gem § 18 Abs 10 BauG hat die Baubehörde, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die gem § 3 BauG maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen mit Bescheid zu erteilen. Solche Nebenbestimmungen kommen also in Betracht, wenn damit eine Verletzung der gem § 3 BauG maßgeblichen baupolizeilichen Interessen hintangehalten wird. Die hier erteilten Auflagen 10. und 14. sollen dem baupolizeilichen Interesse des Brandschutzes (§ 3 Z 3 lit b BauG) dienen.
Dem BauG fehlt eine Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen iSd § 21 Abs 4 BauG handelt, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen. In Betracht kommen die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen. Im Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, 2005/05/0259, wurde bereits klargelegt, dass im Hinblick auf den in § 5 Abs 3 BauG normierten Anrainerschutz auch die Bestimmungen über den Brandschutz von Bedeutung sind. Der Mitbeteiligte hat mit seinem Verlangen nach "feuerschutztechnische Maßnahmen" eine taugliche Einwendung erhoben.
§ 1 der auf Grund des § 4 BauG erlassenen BauVO nennt den Brandschutz als bautechnische Anforderung an Bauwerke iS dieser Verordnung;
Die Verbindlichkeit dieser Richtlinien (zur Verbindlichkeitserklärung siehe § 4 letzter Satz BauG) führt aber dazu, dass es einer "Auflage", die mit einer mehr oder weniger geglückten Formulierung auf die jedenfalls bestehende Festlegung verweist, gar nicht bedurfte; eine derartige "Auflage" - gleichgültig, ob sie so formuliert ist, wie in den Gemeindebescheiden, oder so, wie es die belBeh im Auge hat bzw der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift ausformuliert - ist im gegebenen Normzusammenhang nicht "erforderlich" iSd § 18 Abs 10 BauG.
Eine Verletzung von Nachbarrechten kommt durch die hier gegeben Formulierung der beiden "Auflagen" nicht in Betracht. Der Nachbar ist hinreichend durch die genannten Richtlinien geschützt.
Wenn somit überhaupt keine Auflage zum Brandschutz erforderlich war, verletzt die belBeh mit ihrem tragenden Aufhebungsgrund, die Auflagen Nr 10. (bezüglich des Merkmals "brandhemmend"; bezüglich des dort auch genannten Feuchtigkeitsschutzes - unabhängig davon, ob damit Nachbarrechte verletzt werden - hat die belBeh keinen Konkretisierungsbedarf erkannt) und 14. müssten näher konkretisiert werden, Rechte der bf Bauwerber.