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Verfahrensrecht

VwGH: Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG

Eine zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nachträglich wegfallen, wenn die Frage in einem anderen Verfahren vor dem VwGH geklärt wird

17. 12. 2014
Gesetze:

Art 133 B-VG


Schlagworte: Revision, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung


GZ Ra 2014/20/0002, 18.06.2014


 


VwGH: Eine zum Zeitpunkt der Einbringung der Revision bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nachträglich wegfallen, wenn die Frage in einem anderen Verfahren vor dem VwGH geklärt wird.

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