Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen
§§ 37 ff AVG
GZ 2011/10/0174, 12.08.2014
VwGH: Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen.
Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle durch den VwGH, insoweit dieser befugt ist zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der VwGH nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belBeh, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.