Dass die Beweisführung kostspielig wäre, kann eine Umkehr der Beweislast schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Kosten unabhängig von der Person des Beweisführers letztlich die unterliegende Partei zu tragen hat
§ 266 ZPO, § 272 ZPO, §§ 922 ff ABGB
GZ 4 Ob 132/14m, 17.09.2014
OGH: Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen, der Gewährleistungskläger daher den von ihm behaupteten Mangel. Eine Ausnahme wird in der Rsp zwar erwogen, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die „Sphäre“ der anderen Partei hineinführen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Prüfung der hier strittigen Motorleistung jedenfalls eine Begutachtung des vom Kläger bei der Beklagten gekauften Pkw erfordert, und zwar nach den Feststellungen des Erstgerichts nach Ausbau des Motors auf einem speziellen Prüfstand. Weshalb die Beklagte insofern näher am Beweis sein sollte, ist nicht erkennbar. Sollte die Beklagte Angaben, die für eine solche Begutachtung allenfalls erforderlich sind, zurückhalten, könnte dies ohnehin im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Dass die Beweisführung kostspielig wäre, kann eine Umkehr der Beweislast schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Kosten unabhängig von der Person des Beweisführers letztlich die unterliegende Partei zu tragen hat.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der einen Anscheinsbeweis rechtfertigende typische Geschehensverlauf nicht vorliege, ist aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen zur Motorleistung unter realen Bedingungen jedenfalls vertretbar. Der Anscheinsbeweis dient nicht dazu, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.