Bezieht ein Versicherter zum Zeitpunkt des Rentenanfalls eine Invaliditätspension gem § 254 ASVG, sohin eine „Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit“, so kommt für die Betriebsrente die Sonderbemessungsgrundlage nach § 148f Abs 3 Z 2 BSVG zur Anwendung
§ 148f BSVG, § 149d BSVG
GZ 10 ObS 72/13f, 25.06.2013
OGH: Anspruch auf Betriebsrente besteht gem § 148f BSVG, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 % vermindert ist und der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalls nach Abs 3 noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht. Gem § 148f Abs 3 BSVG gilt für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Rentenanfalls nach § 149d BSVG bereits eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG beziehen, als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente jährlich ein Betrag von € 5.097,99EUR.
Es sollen daher auch Versicherte, die aufgrund einer anderen als nach dem BSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG haben. Für diese Personengruppe ist aber in § 148f Abs 3 BSVG eine verminderte Bemessungsgrundlage vorgesehen. Die Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs 1 BSVG (Wert 2006: € 16.050,54) entspricht im Wesentlichen dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der einzelnen Arbeitskraft im bäuerlichen Betrieb. Darin sind auch sämtliche Einkünfte aus einem Zu- und Nebenerwerb berücksichtigt, wobei davon auszugehen ist, dass für diese Einkünfte auch Pensionsversicherungsbeiträge geleistet werden. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, diese Bemessungsgrundlage auch für jene Personen anzuwenden, bei denen die Gewährung einer Betriebsrente neben einem Pensionsbezug erfolgt.
Vor dem Hintergrund der Funktion einer Betriebsrente, nämlich einerseits die Fortführung des Betriebs bzw eine ordnungsgemäße Übergabe sicherzustellen, andererseits einen angemessenen Ausgleich des durch die Unfallfolgen erlittenen Einkommensverlusts zu schaffen, erscheint es nicht unsachlich, bei jenen Pensionisten, die zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG haben und das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben, dieses Pensionseinkommen insofern zu berücksichtigen, als die Bemessungsgrundlage im Falle eines Arbeitsunfalls nach dem BSVG geringer ist als bei Versicherten, die über kein Pensionseinkommen verfügen. Eine unsachliche Differenzierung kann darin nicht erblickt werden. Soweit feste Bemessungsgrundlagen das Erwerbseinkommen pauschalieren, sorgen sie für eine gleichmäßige Versorgung und sind unabhängig von den tatsächlichen Einkommensentwicklungen. Soweit eine solche Pauschalierung nicht in einem unvertretbaren Missverhältnis zu den realen Verhältnissen steht, ist sie auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.