Eine höhere prozentuelle Steigerung der Ausgleichszulagenrichtsätze gegenüber Pensionsanpassungen begegnet als soziale Staffelung grundsätzlich weder verfassungsrechtlichen noch unionsrechtlichen Bedenken
§ 293 ASVG, § 108f ASVG, § 108h ASVG, § 292 ASVG
GZ 10 ObS 110/14w, 30.09.2014
OGH: Bei der Ausgleichszulage handelt es sich nach der einheitlichen Rsp des EuGH und des OGH um eine beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Art 4 Abs 2a VO (EWG) Nr 1408/71 iVm Anh IIa dieser Verordnung bzw um eine beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 3 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 iVm Anh X dieser Verordnung, welche nach Art 10a VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 70 VO (EG) Nr 883/2004 nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu exportieren ist. Der Kläger (ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland) hat daher unbestritten keinen Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage.
Soweit der Kläger eine - nach seiner Auffassung unionsrechtlich unzulässige - Diskriminierung gegenüber Ausgleichszulagenbeziehern darin erblickt, dass die Ausgleichszulagenrichtsatzbeträge gem § 293 Abs 2 ASVG iVm § 108f ASVG für 2013 mit dem ungekürzten Anpassungsfaktor von 1,028 erhöht wurden, haben bereits die Vorinstanzen unter Hinweis auf die zitierte höchstgerichtliche Rsp dargelegt, dass es sich bei der Invaliditätspension des Klägers um eine (auch) beitragsabhängige Leistung der sozialen Sicherheit bei Invalidität iSd Art 3 Abs 1 lit c VO (EG) Nr 883/2004 handelt, während die Ausgleichszulage eine beitragsunabhängige Geldleistung gem Art 3 Abs 3 iVm Art 70 VO (EG) Nr 883/2004 darstellt. Es handelt sich somit bei der Invaliditätspension des Klägers und bei der Ausgleichszulage auch unionsrechtlich um unterschiedliche Leistungen, die nicht von vornherein notwendigerweise eine Gleichbehandlung erfordern.
Bei der Ausgleichszulage handelt es sich, wie der EuGH bereits festgestellt hat, um eine Leistung, die dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Pension ein Existenzminimum gewährleisten soll. Mit dieser Leistung wird daher ein legitimes Ziel der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten verfolgt, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gem Art 4 Abs 1 RL 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu tun hat. Die Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums bildet vielmehr einen integrierenden Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten.
Es liegt daher entgegen der Rechtsansicht des Klägers keine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd Art 4 Abs 1 RL 97/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vor, weil alle Pensionen für 2013 einheitlich um 1,8 % erhöht wurden. Es liegt aber auch keine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit iSd Art 18 AEUV vor, weil auch ein österreichischer Pensionsbezieher, der beispielsweise wegen Bezugs einer zwischenstaatlichen Teilleistung, einer weiteren Pensionsleistung, wegen der Pension oder des Einkommens seines Ehepartners udgl keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat, für das Jahr 2013 - so wie der Kläger - nur Anspruch auf Pensionserhöhung um 1,8 % hat. Soweit der Kläger iZm der Pensionserhöhung für 2013 schließlich auch einen Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit iSd Art 21 Abs 1 AEUV und der „Freizügigkeitsrichtlinie“ RL 2004/38/EG geltend macht, sind seine Ausführungen für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.