Die Rückforderung einer Geldleistung der Unfallversicherung gem § 53b ASVG (Zuschuss nach Entgeltfortzahlung), hinsichtlich derer weder in der genannten Bestimmung noch sonst im ASVG eine Sonderregelung (bzw eine Ermächtigung, von § 107 ASVG abweichende Regelungen zu treffen) enthalten ist, richtet sich nach § 107 ASVG
§ 53b ASVG, § 107 ASVG
GZ 10 ObS 9/14t, 15.07.2014
OGH: Die Rückforderung einer Geldleistung der Unfallversicherung gem § 53b ASVG (Zuschuss nach Entgeltfortzahlung), hinsichtlich derer weder in der genannten Bestimmung noch sonst im ASVG eine Sonderregelung (bzw eine Ermächtigung, von § 107 ASVG abweichende Regelungen zu treffen) enthalten ist, richtet sich nach § 107 ASVG.