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Strafrecht

OGH: Geldwäscherei nach § 165 StGB

Vermögensbestandteile sind nicht nur körperliche Sachen, weshalb - trotz Verwendung desselben Wortes - bei § 165 StGB nicht (wie bei § 164 StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf

15. 12. 2014
Gesetze:

§ 165 StGB


Schlagworte: Geldwäscherei


GZ 11 Ns 41/14i, 26.08.2014


 


OGH: § 165 Abs 2 StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung vor. Dies ändert indes nichts daran, dass jede der einzelnen Tathandlungen der Geldwäscherei nach (hier) § 165 Abs 2 StGB eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs gem § 37 Abs 1, Abs 2 StPO ist.


 


„An sich gebracht“ iSv § 165 Abs 2 StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit - § 5 Abs 3 StGB - erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst - wie bei der Hehlerei - bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb - trotz Verwendung desselben Wortes - bei § 165 StGB nicht (wie bei § 164 StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf.


 


Die Zuständigkeit begründender Tatort (§ 36 Abs 3 StPO, § 37 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz StPO) ist diesfalls der Sitz des kontoführenden Unternehmens - im Gegenstand S*****.

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