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Zivilrecht

OGH: Schenkung auf den Todesfall

Der für die Wirksamkeit der Schenkung auf den Todesfall erforderliche Verzicht des Geschenkgebers auf den Widerruf der Schenkung kann durch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ersetzt werden und dieses kann folglich die Gültigkeit des Vertrags bewirken; dies gilt auch dann, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot bloß obligatorisch wirkt, weil es nicht im Grundbuch einverleibt wurde oder werden konnte; auch ein bloß obligatorisches Belastungs- und Veräußerungsverbot hat nämlich eine dem ebenfalls nur obligatorisch wirkenden Verzicht des Geschenkgebers auf den Widerruf der Schenkung gleichkommende Warn- und Sicherungsfunktion

15. 12. 2014
Gesetze:

§ 956 ABGB


Schlagworte: Erbrecht, Schenkung auf den Todesfall


GZ 5 Ob 39/14t, 04.09.2014


 


OGH: Erklären die Vertragsparteien selbst, dass es sich beim abgeschlossenen Vertrag „um ein gemischtes Rechtsgeschäft im Familienkreise handelt und daher eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen“ sein soll, dann ist auch bei der im Grundbuchverfahren auf den Vertragswortlaut beschränkten Auslegung vom Vorliegen „subjektiver Inäquivalenz“ und damit von einer gemischten Schenkung auszugehen.


 


Der für die Wirksamkeit der Schenkung auf den Todesfall erforderliche Verzicht des Geschenkgebers auf den Widerruf der Schenkung kann durch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ersetzt werden und dieses kann folglich die Gültigkeit des Vertrags bewirken. Dies gilt auch dann, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot bloß obligatorisch wirkt, weil es nicht im Grundbuch einverleibt wurde oder werden konnte. Auch ein bloß obligatorisches Belastungs- und Veräußerungsverbot hat nämlich eine dem ebenfalls nur obligatorisch wirkenden Verzicht des Geschenkgebers auf den Widerruf der Schenkung gleichkommende Warn- und Sicherungsfunktion.


 


Der Notariatsakt vom 2. 11. 1992 ist im Hinblick auf das darin vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot eine wirksame Schenkung auf den Todesfall und das Einverleibungsbegehren des Beschenkten somit berechtigt. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Erben war daher der Erfolg zu versagen.

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