Die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters beträgt sieben Tage
§ 28 UbG, § 29a UbG
GZ 7 Ob 138/14s, 10.09.2014
OGH: Es ist ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dass der Wortlaut des § 28 Abs 2 iVm § 29a UbG bloß für den Rekurs des Abteilungsleiters, nicht aber für dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss, mit dem eine noch aktuelle Unterbringung für unzulässig erklärt wird, die Rechtsmittelfrist auf sieben Tage beschränkt; die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters in diesem Fall beträgt daher ebenso bloß sieben Tage.