Aus der Regelung des § 7 Abs 2 UVG geht klar hervor, dass die Frist von sechs Monaten nur für die amtswegige Umwandlung der Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG maßgeblich ist; wird aber ein Antrag auf Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 3 UVG vom Unterhaltsberechtigten bereits früher gestellt, so muss die Frist von sechs Monaten nicht abgewartet werden; auch in diesem Fall gilt allerdings nach § 8 UVG der allgemeine Grundsatz, dass Vorschüsse welcher Art auch immer, insbesondere auch Haftvorschüsse, ausnahmslos vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren sind; nach Ablauf von sechs Monaten der Haftdauer des Unterhaltspflichtigen sind die Titel-Unterhaltsvorschüsse amtswegig auf Haftvorschüsse umzustellen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht schadet, dass die Minderjährigen ihren Antrag auf Umwandlung des Titelvorschusses in einen Haftvorschuss erst acht Monate nach Haftantritt des Vaters gestellt haben; es sind jedoch in diesem Fall die Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab dem nach Ablauf von sechs Monaten nach Haftantritt folgenden Monatsersten zu gewähren
§ 4 UVG, § 7 UVG, § 19 UVG
GZ 10 Ob 54/14k, 30.09.2014
OGH: Werden einem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit iSd § 4 Z 3 UVG entzogen, so ist dies gem § 7 Abs 2 UVG kein Grund, die bisher gewährten Unterhaltsvorschüsse zu versagen. Wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 UVG zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist (§ 7 Abs 2 UVG).
Zweck dieser mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung ist nach den Materialien die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgenommenen Unterbrechung von Vorschussleistungen; vielmehr soll es kein Vakuum zwischen Titelvorschüssen und Haftvorschüssen geben.
Erhält das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem dem Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wird, Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1, 2 oder 4 UVG, laufen diese daher nach § 7 Abs 2 UVG grundsätzlich für längstens sechs Monate weiter, sofern der den Vorschüssen zugrundeliegende Titel aufrecht ist und nicht bereits früher (vom Unterhaltsberechtigten) ein Antrag auf Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG gestellt wird. Somit hat es der Unterhaltsberechtigte, der bereits Titelvorschüsse erhält, innerhalb der ersten sechs Monate in Form eines Wahlrechts in der Hand, die für ihn günstigere Vorschusshöhe zu wählen, sofern der Unterhaltstitel formell aufrecht bleibt.
Wird - wie im vorliegenden Fall - innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vom Kind kein Antrag auf Umstellung von laufenden (Titel-)Vorschüssen auf Haftvorschüsse gestellt (eine amtswegige Umstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ist ebensowenig möglich wie eine Antragstellung des Unterhaltsschuldners), sind die nach §§ 3, 4 Z 1, 2 oder 4 UVG aufrecht gewährten Vorschüsse erst nach sechs Monaten von Amts wegen gem § 7 Abs 2 UVG auf Haftvorschüsse umzustellen, dh die Titelvorschüsse werden eingestellt und Haftvorschüsse werden - mit dem folgenden Monatsersten - gewährt. Dies hat gegebenenfalls auch rückwirkend zu erfolgen, wenn das Gericht erst verspätet von der Haft erfährt.
Aus der Regelung des § 7 Abs 2 UVG geht klar hervor, dass die Frist von sechs Monaten nur für die amtswegige Umwandlung der Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG maßgeblich ist. Wird aber ein Antrag auf Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 3 UVG vom Unterhaltsberechtigten bereits früher gestellt, so muss die Frist von sechs Monaten nicht abgewartet werden. Auch in diesem Fall gilt allerdings nach § 8 UVG der allgemeine Grundsatz, dass Vorschüsse welcher Art auch immer, insbesondere auch Haftvorschüsse, ausnahmslos vom Beginn des Antragsmonats an zu gewähren sind. Nach Ablauf von sechs Monaten der Haftdauer des Unterhaltspflichtigen sind die Titel-Unterhaltsvorschüsse amtswegig auf Haftvorschüsse umzustellen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht schadet, dass die Minderjährigen ihren Antrag auf Umwandlung des Titelvorschusses in einen Haftvorschuss erst acht Monate nach Haftantritt des Vaters gestellt haben. Es sind jedoch in diesem Fall nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts die Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab dem nach Ablauf von sechs Monaten nach Haftantritt folgenden Monatsersten zu gewähren. Die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Gewährung der Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend mit 1. 5. 2013 (Monat des Haftantritts des Vaters) kommt daher nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht in Betracht.
Die in § 7 Abs 2 UVG vorgesehene Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse, dh die Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen ab dem folgenden Monatsersten, stellt inhaltlich auch keine der Regelung des § 19 UVG vergleichbare „Änderung der Vorschüsse“ iS dieser Gesetzesstelle dar, weshalb eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts nicht in Betracht kommt.