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Zivilrecht

OGH: Berichtigung des Grundbuchstands gem § 136 GBG (iZm Teilung des herrschenden Gutes)

Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann idR nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war; sollte der Alleineigentümer der dienenden Liegenschaft der Auffassung sein, dass die ihn belastende Dienstbarkeit nicht mehr fortbesteht, müsste er sich einen Löschungstitel im Rechtsweg beschaffen

15. 12. 2014
Gesetze:

§ 136 GBG, § 844 ABGB


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Teilung des herrschenden Gutes, Berichtigung des Grundbuchstands


GZ 5 Ob 154/14d, 26.09.2014


 


OGH: Grunddienstbarkeiten werden bei Teilung des herrschenden Gutes auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen.


 


Zum grundbücherlichen Nachvollzug der in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelten Folgen der Teilung eines herrschenden Gutes für Grunddienstbarkeiten steht grundsätzlich der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG zur Verfügung.


 


Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung ist allerdings, dass offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, dass die begehrte Berichtigung nur dazu dient, den Grundbuchsstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Servitut vor Teilung nicht der gesamten herrschenden Liegenschaft zustand oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine von der Zweifelsregel des § 844 Satz 4 ABGB abweichende vertragliche Vereinbarung über den Umfang der Servitut geschlossen wurde.


 


Keiner dieser Fälle liegt jedoch hier vor:


 


Die Servitut bestand zu Gunsten des gesamten ursprünglichen GstNr 242/40 in EZ 780 im Ausmaß von 1.914 m².


 


Die Argumentation des Rekursgerichts, bei Teilung des herrschenden Gutes dürfe die Last des dienenden Gutes nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, ist zwar zutreffend, nicht aber der vom Rekursgericht daraus gezogene Schluss, dass nach der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Übertragung der Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrtrechts auf das nunmehr bebaute GstNr 242/59 für die dienende Liegenschaft EZ 52 keine Erweiterung der zu Gunsten der Liegenschaft EZ 780 bestandenen Servitut darstelle.


 


Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann nämlich idR gerade nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war. Anhaltspunkte, die eine andere grundbuchsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind dem Dienstbarkeitsvertrag nicht zu entnehmen.


 


Sollte der Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 52 der Auffassung sein, dass die ihn belastende Dienstbarkeit nicht mehr fortbesteht, müsste er sich einen Löschungstitel im Rechtsweg beschaffen.

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