Bei der Pfändung von Leibrentenforderungen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Pfändung maßgebend
GZ 3 Ob 101/08m, 03.09.2008
OGH: Für die Unpfändbarkeit der Leibrentenforderung genügt es, dass der Leibrentenberechtigte nach seinen jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Deckung seines Unterhalts auf die Leibrente angewiesen ist. Dieser Umstand muss nicht vom Vertragszweck umfasst sein. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Pfändung, es besteht keine Veranlassung, auf die Umstände bei Vertragsabschluss abzustellen.