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Zivilrecht

OGH: Konsumenten-Eigenschaft eines Finanzinvestors

Nach der Zweifelsregel des § 344 UGB wird die Zugehörigkeit zum Betrieb des Unternehmers angenommen; es kommt aber nicht allein darauf an, ob der Geschäftsführer einer GmbH und mittelbarer Minderheitsgesellschafter keinen beherrschenden Einfluss in der GmbH hatte sondern auch auf die sonstige unternehmerische Tätigkeit als Finanzinvestor

15. 12. 2014
Gesetze:

§ 1 KSchG, § 344 UGB


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Unternehmenszugehörigkeit, Garantievertrag

GZ 7 Ob 68/13w, 19.06.2013


 


Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH und indirekt zu 0,5 % an ihr beteiligt. Er übernahm für die GmbH eine persönliche Kreditgarantie, beteiligte sich aber nicht am operativen Geschäft sondern stellte nur seine Kontakte zur Verfügung und betrachtete sein Engagement als Finanzinvestition; er engagiert sich in zahlreichen Unternehmen.


 


OGH: Der Verbraucherschutz gilt gem § 1 KSchG für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind (Verbrauchergeschäfte). Letztere werden deshalb vom Verbraucherschutz ausgenommen, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite auch langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt. Für den Unternehmerbegriff des KSchG ist kein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit erforderlich, sondern es ist nur die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. Eine bestimmte Betriebsgröße des Unternehmens, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation sind nicht erforderlich. Maßgeblich ist nur, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt.


 


Nach der Zweifelsregel des § 344 UGB wird die Zugehörigkeit zum Betrieb des Unternehmers angenommen. Der Unternehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Demgemäß hat der OGH ausgesprochen, dass ein Geschäft zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmensbezogenen Sphäre gehört.


 


Ausgehend davon kommt es nicht allein darauf an, ob der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH und mittelbarer Minderheitsgesellschafter, der keinen beherrschenden Einfluss in der kreditnehmenden Gesellschaft erreichen konnte, als Verbraucher iSd KSchG zu qualifizieren ist. Diese Beurteilung ist zwar zutreffend, vernachlässigt aber die weiteren getroffenen Feststellungen: Da der Beklagte „Unternehmer“ ist und sein Engagement bei der GmbH als Finanzinvestition betrachtete, wäre nach der (auch analog anzuwendenden) Zweifelsregel des § 344 UGB bei der Begründung des Garantievertrags von einem unternehmensbezogenen Geschäft auszugehen; hiefür bedarf es aber noch weiterer Feststellungen über die konkret ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.


 

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