Die in Art 4.4 ABH vereinbarte Obliegenheit, ein Verzeichnis von Wertgegenständen zu führen und separat aufzubewahren, stellt eine Obliegenheit iSd § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG dar; Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat
§ 6 VersVG, Art 4.4 ABH
GZ 7 Ob 97/14m, 10.09.2014
OGH: Der Senat schließt sich den beachtenswerten Argumenten von Fenyves für die hier zu beurteilende Obliegenheit des Führens und Aufbewahrens eines Verzeichnisses an. § 6 Abs 1 VersVG erlaubt für den Fall der Verletzung einer sog schlichten (dh nicht risikobezogenen) Obliegenheit die Vereinbarung der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers (und zwar für den Fall, dass den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden trifft). Bei einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung kann es also zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers kommen, auch wenn die Verletzung der Obliegenheit im konkreten Fall keinen oder nur geringen Einfluss auf die dem Versicherer obliegende Leistung hatte. Der neue Abs 1a soll dieses Prinzip in vernünftiger Weise abschwächen. Bei der Verletzung von weder prämien- noch risikorelevanten Obliegenheiten (vgl Abs 1a erster Satz und Abs 2) soll die Schärfe der Verfallsklausel dadurch gemildert werden, dass die Verletzung solcher Obliegenheiten nur zur Leistungsfreiheit führt, wenn ihre Verletzung auf Vorsatz beruht.
Das Führen und separate Aufbewahren eines Verzeichnisses (einer Dokumentation) von Wertgegenständen hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos des Versicherers. Bei strikter Orientierung am Wortlaut des Gesetzes fällt das Führen und Aufbewahren eines Verzeichnisses zwar nicht unter „Meldungen und Anzeigen an den Versicherer“. Es ist aber - iSv Fenyves - kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, eine Verletzung der - nicht risikorelevanten - Obliegenheit, ein Verzeichnis bloß zu führen und aufzubewahren - einer Verpflichtung, die zudem weniger weitreichend ist als die Verpflichtung zu den nicht risikorelevanten Meldungen und Anzeigen an den Versicherer -, den strengeren Sanktionen des § 6 Abs 1 VersVG zu unterstellen. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass die Vereinbarung einer zusätzlichen Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer das Verzeichnis zu übermitteln, jedenfalls zur Beurteilung nach § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG führte.
Daraus folgt, die in Art 4.4 ABH vereinbarte Obliegenheit, ein Verzeichnis von Wertgegenständen zu führen und separat aufzubewahren, stellt eine Obliegenheit iSd § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG dar. Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.