Home

Zivilrecht

OGH: Von der Vertragssprache abweichende Verhandlungssprache

Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil

15. 12. 2014
Gesetze:

§ 861 ABGB, § 863 ABGB, § 864a ABGB


Schlagworte: Vertragsrecht, AGB, von Vertragssprache abweichende Verhandlungssprache


GZ 7 Ob 97/14m, 10.09.2014


 


OGH: Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil.


 


Damit geht das Argument des Klägers, die Versicherungsbedingungen und die darin enthaltenen Obliegenheiten seien ihm gegenüber allein deshalb unwirksam, weil er als Konsument mit italienischer Muttersprache nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfüge, ins Leere. Dass die Verhandlungssprache zwischen seinem Versicherungsmakler und der Beklagten nicht Deutsch gewesen sei, behauptet er nämlich nicht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at