Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil
§ 861 ABGB, § 863 ABGB, § 864a ABGB
GZ 7 Ob 97/14m, 10.09.2014
OGH: Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil.
Damit geht das Argument des Klägers, die Versicherungsbedingungen und die darin enthaltenen Obliegenheiten seien ihm gegenüber allein deshalb unwirksam, weil er als Konsument mit italienischer Muttersprache nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfüge, ins Leere. Dass die Verhandlungssprache zwischen seinem Versicherungsmakler und der Beklagten nicht Deutsch gewesen sei, behauptet er nämlich nicht.