Liegen mehrere Leiden vor, so sind zur Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit die einzelnen Richtsätze nicht zu addieren, sondern vom höchsten der einzelnen Richtsätze auszugehen und zu beurteilen, wie sich das Hinzutreten auch anderer Leiden auswirkt
§ 14 Abs 2 BEinstG
GZ 2012/11/0009, 23.05.2013
VwGH: Die Bf hatte Leiden A mit einer MdE von 30%, Leiden B mit einer MdE von 30% und Leiden C mit einer MdE von 10%; dies ergibt jedoch in Summe nicht eine MdE von 70%, sondern im Anlassfall eine MdE von 40%.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben.
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.