Nach § 2b Abs 4 Z 3 StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs 1 Z 5 UG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen; eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor
§ 91 UG 2002, § 92 UG 2002, § 2b StubeiV 2004, § 13 AVG
GZ Ro 2014/10/0087, 12.08.2014
VwGH: Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Wie der VwGH bereits ausgeführt hat, liegt ein gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.
Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und den Einkommensteuerbescheid 2009 nicht vorgelegt hat.
Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei außerstande gewesen, einen Einkommensteuerbescheid für 2009 vorzulegen, weil sein Einkommensteuerverfahren für 2009 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Revisionswerber frei gestanden wäre, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu stellen. Dass der Revisionswerber von der Möglichkeit eines Fristerstreckungsersuchens Gebrauch gemacht hätte, wird in der Revision jedoch nicht behauptet.
Schließlich vertritt der Revisionswerber die Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen lediglich dokumentiere, dass in einem Kalenderjahr ein bestimmtes Einkommen bezogen worden sei. Daraus sei aber nicht ersichtlich, wann die dem Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Da der Revisionswerber im Jahr 2009 auf Honorarbasis tätig gewesen sei, könne die belBeh die Erfüllung der in § 92 Abs 1 Z 5 UG 2002 geregelten Voraussetzung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides gar nicht beurteilen (und hätte daher eine beantragte Anfrage bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Daten des Revisionswerbers durchführen müssen).
Nach § 2b Abs 4 Z 3 StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs 1 Z 5 UG 2002 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor.