Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG hat nicht zur Folge, dass damit die Anhängigkeit des ausgesetzten Verfahrens beseitigt oder vorübergehend als nicht gegeben anzusehen wäre
§ 38 AVG
GZ 2012/10/0124, 12.08.2014
VwGH: Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG hat nicht zur Folge, dass damit die Anhängigkeit des ausgesetzten Verfahrens beseitigt oder vorübergehend als nicht gegeben anzusehen wäre. Vielmehr bewirkt die Erlassung eines Aussetzungsbescheides gem § 38 AVG lediglich, dass für die Dauer der Aussetzung des Verfahrens keine Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde besteht.