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Verfahrensrecht

VwGH: § 38 AVG – Vorfrage und Aussetzung der Entscheidung

Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG hat nicht zur Folge, dass damit die Anhängigkeit des ausgesetzten Verfahrens beseitigt oder vorübergehend als nicht gegeben anzusehen wäre

10. 12. 2014
Gesetze:

§ 38 AVG


Schlagworte: Vorfrage, Aussetzung der Entscheidung


GZ 2012/10/0124, 12.08.2014


 


VwGH: Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG hat nicht zur Folge, dass damit die Anhängigkeit des ausgesetzten Verfahrens beseitigt oder vorübergehend als nicht gegeben anzusehen wäre. Vielmehr bewirkt die Erlassung eines Aussetzungsbescheides gem § 38 AVG lediglich, dass für die Dauer der Aussetzung des Verfahrens keine Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde besteht.

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