Im Sachwalter-Bestellungsverfahren steht dem Betroffenen ganz allgemein ein Rekursrecht zu, das er unabhängig von seinem gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter ausüben kann; daher müssen im Bestellungsverfahren dem Betroffenen sämtliche Beschlüsse zugestellt werden, soweit er nicht offenkundig unfähig ist, den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung zu begreifen
§ 122 AußStrG, § 124 AußStrG, § 127 AußStrG, § 268 ABGB
GZ 3 Ob 55/13d, 16.04.2013
OGH: Erheben der Betroffene persönlich und der Verfahrenssachwalter im Namen des Betroffenen jeweils gesondert Rekurs gegen den Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens, sind beide Rekurse einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt hier nicht.
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. Allerdings bedarf es wenigstens eines Mindestausmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend. Die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein. Sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Eine bloß potentielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig wie das Interesse Dritter an einer Sachwalterbestellung.