Schlussfolgerungen aus einem Urkundeninhalt begründen schon an sich keine Aktenwidrigkeit
§ 503 ZPO
GZ 5 Ob 86/14d, 04.09.2014
OGH: Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden sind, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Das Rekursgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung zur Nutzung des Flachdachs den vom Erstgericht festgestellten Inhalt der Urkunde Beilage ./K zugrunde gelegt, deren Echtheit und Richtigkeit die Revisionsrekurswerbern im Verfahren erster Instanz nicht bestritten haben. Dass das Rekursgericht von diesen Feststellungen abgewichen wäre, machen die Revisionsrekurswerber gar nicht geltend. Schlussfolgerungen aus einem Urkundeninhalt begründen aber schon an sich keine Aktenwidrigkeit.