Dies gilt insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht erstmals eine mögliche Unschlüssigkeit aufgreift
§ 226 ZPO, § 84 ZPO
GZ 10 Ob 31/14b, 15.07.2014
OGH: Bei angeblicher Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ist nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden. Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte. Ein solcher Verbesserungsversuch unterblieb sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren. Es wäre daher mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar, wenn das Berufungsgericht erstmals eine angebliche Unschlüssigkeit des Klagebegehrens aufgreift und das Klagebegehren ohne weitere Aufforderung unter Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit abweist