Home

Verfahrensrecht

OGH: Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht

Der Rechtsmittelwerber hat in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er erstattet hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre

08. 12. 2014
Gesetze:

§ 182 ZPO, § 182a ZPO


Schlagworte: Manuduktionspflicht


GZ 10 Ob 31/14b, 15.07.2014


 


OGH: Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung daher nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. Dies gilt insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren. Nach hRsp bedarf es aber keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Verpflichtung nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner aufzeigte. Die Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Erörterungspflicht fällt unter den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Rechtsmittelwerber hat daher in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er erstattet hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre.


 


Zutreffend macht der Revisionswerber geltend, dass die Frage seiner allenfalls fehlenden Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gegenständlichen Klagsansprüche im Hinblick auf das Fehlen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für den Ankauf der Aktien weder im Verfahren mit den Parteien erörtert noch von einer der beklagten Parteien releviert worden wäre. Der Einwand der fehlenden aktiven Klagslegitimation durch die zweitbeklagte Partei in ihrem Schriftsatz vom 3. 1. 2012 beschränkte sich ausschließlich darauf, dass es dem Kläger als Aktionär und nur mittelbar Geschädigten verwehrt sei, Schadenersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen (Reflexschaden). Im Zuge der Erörterung des Erwerbs der Aktien durch den damals noch minderjährigen Kläger in der Tagsatzung am 29. 3. 2012 gingen die Parteien und das Erstgericht offenbar übereinstimmend davon aus, dass für den Erwerb der Aktien keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei.


 


Die vom Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nunmehr vertretene Rechtsansicht, die Eltern des Klägers wären ohne gerichtliche Genehmigung gar nicht in der Lage gewesen, die Aktien aus Mitteln des minderjährigen Klägers zu erwerben, war daher für den Kläger überraschend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zur Frage, ob entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts die Eltern des Klägers die Aktien aus eigenen finanziellen Mitteln im eigenen Namen oder - wie dies vom Kläger geltend gemacht wird - ein Ankauf der Aktien durch seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter in seinem Namen und aus seinen finanziellen Mitteln (Bausparvertrag) erfolgt ist, keine eindeutigen Feststellungen des Erstgerichts vorliegen, da darüber zwischen den Parteien bisher offensichtlich kein Streit bestanden hat. Das Erstgericht ging daher bei seiner Entscheidung offenkundig von einer insoweit nicht bestrittenen Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der gegenständlichen Schadenersatzansprüche aus.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at