Home

Verfahrensrecht

OGH: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht einer Übertragung des Kanzleibetriebs samt den damit verbundenen Forderungsrechten an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegen

Noch weniger stellt die Verschwiegenheitspflicht ein Hindernis für eine bloße Änderung der Rechtsform dar, in der die Kanzlei (hier sogar von den selben Personen) weiterbetrieben wird

08. 12. 2014
Gesetze:

§ 9 RAO, § 226 ZPO


Schlagworte: Aktivlegitimation, anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, Übertragung des Kanzleibetriebs, Änderung der Rechtsform


GZ 8 Ob 90/14i, 29.09.2014


 


OGH: Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der hRspuL, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht einer Übertragung des Kanzleibetriebs samt den damit verbundenen Forderungsrechten an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegensteht. Noch weniger stellt die Verschwiegenheitspflicht ein Hindernis für eine bloße Änderung der Rechtsform dar, in der die Kanzlei (hier sogar: von den selben Personen) weiterbetrieben wird. Die Frage einer rechtsgeschäftlichen Abtretung des Honoraranspruchs hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt.


 


Die Revisionsausführungen wenden sich im Wesentlichen mit den bereits im Berufungsverfahren gebrauchten Argumenten gegen die Aktivlegitimation der klagenden Partei und zeigen damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at