Noch weniger stellt die Verschwiegenheitspflicht ein Hindernis für eine bloße Änderung der Rechtsform dar, in der die Kanzlei (hier sogar von den selben Personen) weiterbetrieben wird
§ 9 RAO, § 226 ZPO
GZ 8 Ob 90/14i, 29.09.2014
OGH: Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der hRspuL, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht einer Übertragung des Kanzleibetriebs samt den damit verbundenen Forderungsrechten an einen anderen Rechtsanwalt nicht entgegensteht. Noch weniger stellt die Verschwiegenheitspflicht ein Hindernis für eine bloße Änderung der Rechtsform dar, in der die Kanzlei (hier sogar: von den selben Personen) weiterbetrieben wird. Die Frage einer rechtsgeschäftlichen Abtretung des Honoraranspruchs hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt.
Die Revisionsausführungen wenden sich im Wesentlichen mit den bereits im Berufungsverfahren gebrauchten Argumenten gegen die Aktivlegitimation der klagenden Partei und zeigen damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.