Ein Wechsel iSd § 5 KBGG ist jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft verbunden sind, möglich
§ 5 KBGG
GZ 10 ObS 14/13a, 26.02.2013
OGH: § 5 Abs 4 KBGG regelt allein die Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldes zwischen den Eltern und soll eine unangemessen kurze Bezugszeit eines Elternteils verhindern. Eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldbezugs kommt nur dann in Betracht, wenn die Eltern abwechselnd tatsächlich Kinderbetreuungsgeld beziehen oder in Härtefällen (§ 5 Abs 4a und 4b KBGG). Gegen das Ergebnis, dass das gesetzliche Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern regelt und eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern soll, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Gesetzgeber ging bei der Regel über die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ganz offenkundig davon aus, dass eine solche Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes (nur) zwischen den leiblichen Eltern, zwischen den Adoptiveltern oder zwischen den Pflegeeltern zu treffen ist. Ein Wechsel iSd § 5 KBGG ist daher jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft verbunden sind, möglich. Das Vermischen dieser unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, um daraus einen Wechselfall mit Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld zu konstruieren, wäre somit nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Es führt daher auch im vorliegenden Fall der bloße Wechsel der Betreuung der Minderjährigen von ihrer leiblichen Mutter zu einer Krisenpflegemutter zu keinem „Wechsel zwischen den Elternteilen“ iSd § 5 Abs 2 bis Abs 4b KBGG, weshalb auch die zweimonatige Mindestbezugsdauer iSd § 5 Abs 4 KBGG nicht zur Anwendung kommt.